Haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobs im Haushalt und Handwerkerrechnungen - mit 20% das Finanzamt an den Kosten beteiligen
Die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsvehältnisse und Handwerkerrechnungen sind die größte Goldgrube für viele in der Steuererklärung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise ein Mitglied des Haushalts erledigen würde. Also die Reinigungskraft, der Pflegedienst, der ins Haus kommt, der Winterdienst, der den Gehweg räumt, oder der Gärtner, der den Rasen mäht. Davon kann man 20 Prozent der Kosten, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerlast abziehen. Das entspricht also Kosten von bis zu 20.000 Euro im Jahr. Das Geniale daran ist: Das mindert nicht einfach nur das zu versteuernde Einkommen, sondern dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Wenn Sie also 1.000 Euro für den Gärtner ausgegeben haben, zieht das Finanzamt direkt 200 Euro von Ihrer Steuer ab, die Sie eigentlich zahlen müssten. Beschäftige ich eine Person als Minijob im Haushalt, kann ich ebenfalls 20 Prozent der Kosten von der Steuerlast abziehen, aber nur bis maximal 510 Euro. Das entspricht also einem Verdienst von 2.550 Euro im Jahr.
Wird das Dach repariert oder kommt der Klempner, läuft das unter Handwerkerleistungen. Auch hier gibt es 20 Prozent zurück, allerdings bis maximal 1.200 Euro im Jahr. Das entspricht Handwerkerrechnungen von insgesamt 6.000 Euro. Aber hier gibt es eine ganz strikte Regel, die leider immer wieder zu Enttäuschungen führt: Es werden nur die Arbeitskosten, die Fahrtkosten und die Maschinenmiete gefördert. Das Material – also die neuen Fliesen, die Heizungsrohre oder die Farbe – können Sie nicht absetzen. Der Handwerker muss auf der Rechnung Arbeitslohn und Material trennen.
Und die zweite eiserne Regel lautet: Bezahlen Sie niemals bar! Das Finanzamt verlangt zwingend einen Nachweis der Bezahlung per Banküberweisung oder EC-Karte. Wer bar zahlt und sich das quittieren lässt, bekommt vom Finanzamt keinen Cent.
Welchen Steuervorteil können Mieter geltend machen?
Auch Mieter können sparen. In der jährlichen Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder der Hausverwaltung sind diese Posten versteckt. Das können beispielsweise Positionen wie „Wartungsarbeiten Aufzug“ oder „Schornsteinfeger“ sein. Diese Beträge kann man eins zu eins als Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen in die Steuererklärung eintragen. Bewohner von Seniorenresidenzen oder Pflegeheimen können sogar die Kosten für die Pflege oder die Hilfe im Alltag als Haushaltsnahe Dienstleistung oder bei einer krankheitsbedingten Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Wie kann ich durch „außergewöhnliche Belastungen“ Steuern sparen?
Eine neue Sehhilfe, ein Rollator oder Zahnersatz: Das sind sogenannte außergewöhnlichen Belastungen. Hier gilt: Alles, was medizinisch notwendig ist und nicht von der Krankenkasse übernommen wird, kann eingetragen werden. Also die Zuzahlung zu Rezepten, die neue Gleitsichtbrille, das Hörgerät oder die Fahrtkosten zum Arzt. Aber das Finanzamt hat hier eine Hürde eingebaut: Die Kosten müssen die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen. Das Finanzamt sagt, einen kleinen Teil seiner Krankheitskosten kann jeder selbst tragen. Dieser Teil berechnet sich prozentual nach dem Einkommen und dem Familienstand. Erst wenn die Kosten diesen individuellen Betrag überschreiten, wirkt es sich steuermindernd aus. Deshalb der Rat: Sammeln Sie das ganze Kalenderjahr über jeden einzelnen Beleg, jede Quittung aus der Apotheke und jede Fahrt zum Arzt. Oft kommt am Ende des Jahres, gerade wenn ein teurer Zahnersatz oder eine OP anstand, eine Summe zusammen, die diese Hürde reißt. Und dann zählt jeder Euro.
Ich habe einen Behindertenausweis - spart das Steuern?
Auch ein Behindertenausweis wird steuermindernd berücksichtigt, als sogenannter Nachteilsausgleich. Dafür wird ein Pauschalbetrag gewährt, für den man keine Steuern zahlen muss. Die Höhe hängt unter anderem vom Grad der Behinderung ab.
Spendennachweise - wann kann ich eine Zuwendung steuerlich geltend machen?
Auch Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen oder Parteien können von der Steuer abgesetzt werden. Dafür ist noch nicht einmal immer eine Spendenbescheinigung notwendig. Bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen beispielsweise brauche ich bis zu 300 Euro keine Spendenbescheinigung. Ein einfacher Nachweis, wie beispielsweise der Kontoauszug, reicht aus. Barspenden sind ebenfalls möglich, aber dann brauche ich zumindest eine Bescheinigung des Empfängers, dass ich das Geld gespendet habe. Wenn ich die Spende nicht belegen kann, wird das Finanzamt sie nicht anerkennen.
Ein Schuhkarton mit Belegen lohnt sich also in vielen Fällen definitiv. Die außergewöhnlichen Belastungen und Zuwendungen werden vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Sie verringern somit den Betrag, für den man Steuern zahlen muss, oder drücken bei geringem Einkommen dieses eventuell sogar unter den Grundfreibetrag, sodass man gar nicht mehr steuerpflichtig ist.
Im Studio: Karin Willig, Vizepräsidentin der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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