Eine Mitarbeiterin der Stadt Karlsruhe wird nicht ins Beamtenverhältnis übernommen. Die Stadt Karlsruhe hatte die Übernahme der Frau wegen ihrer Nähe zu einer islamistischen Bruderschaft abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte jetzt die Haltung der Stadt und lehnte die Klage der Beschäftigten ab.
Keine Übernahme wegen Arbeit für Moscheeverein
Die Frau arbeitet derzeit als Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde der Stadt. Sie ist außerdem ehrenamtlich Lehrerin im "Verein für Dialog und Völkerverständigung" in Karlsruhe und in der dazugehörigen Annur-Moschee.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte die Stadt Karlsruhe darauf hingewiesen, dass durch die Tätigkeit für den Moscheeverein eine Nähe zur Muslimbruderschaft bestehe. Es bestünden Zweifel an der Verfassungstreue der Frau, so die Verfassungsschützer. Deswegen lehnte die Stadt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ab.
Die Frau legte zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadt Karlsruhe ein und klagte dann vor dem Verwaltungsgericht.
Gericht folgt Verfassungsschützern und weist Klage ab
Die Behauptungen der Verfassungsschützer seien unzutreffend, so die Begründung der städtischen Mitarbeiterin für die Klage. Das Gericht dagegen bestätigte jetzt die Position von Stadt und Verfassungsschutz und wies die Klage ab.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel zu zerstreuen.
Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz sei die Annur-Moschee in Karlsruhe in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden, betonte das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung. Die Bruderschaft vertrete Werte und Ansichten, die nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien. Die Frau wolle sich auch nicht von diesen Werten distanzieren, so das Gericht weiter.
Es bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete, so das Urteil. Damit fehle die Grundlage für die Berufung in das Beamtenverhältnis.
Die Frau kann Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim einlegen.