Nicht alle Kassen erhöhen

Tipps, wenn Krankenkassenbeiträge steigen

Erst hieß es, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bleiben überall stabil. Doch jetzt haben einige Kassen ihren Zusatzbeitrag angehoben. Was bedeutet das für gesetzlich Versicherte?

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Rund die Hälfte der gesetzlichen Kassen hat erhöht

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 14,6 Prozent. Zusätzlich erheben alle Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag, den die Hälfte der Krankenkasse zum Jahreswechsel angehoben hat. Er liegt ab 2026 zwischen 2,18 und 4,39 Prozent. Ob der Zusatzbeitrag beibehalten oder erhöht wird, hängt von der jeweiligen finanziellen Lage der Krankenkasse ab. Die konkrete Höhe legt jede Krankenkasse eigenständig in ihrer Satzung fest.

So setzen sich Krankenkassenbeiträge zusammen

Ein Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist die einzige Möglichkeit, die eigenen Kosten zu reduzieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner tragen jeweils die Hälfte des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber beziehungsweise der Rentenversicherungsträger. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen den Zusatzbeitrag vollständig selbst zahlen.

Bei Pflichtversicherten wird der Zusatzbeitrag direkt vom Arbeitsentgelt einbehalten. Bei Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, übernimmt der zuständige Leistungsträger die Zahlung. Familienangehörige, die beitragsfrei über Eltern oder Ehepartner mitversichert sind, zahlen keinen Zusatzbeitrag.

Versicherte haben jetzt ein Sonderkündigungsrecht

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Damit ist ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse möglich. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt unabhängig davon, wie lange man bereits Mitglied der Krankenkasse ist – auch eine Mindestmitgliedschaft von zwölf Monaten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt für freiwillig Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung des Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie sind drei Jahre an die Kasse gebunden und können erst nach Ablauf kündigen.

Kündigen können Versicherte bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Dafür müssen sie lediglich eine neue Krankenkasse auswählen und sich dort anmelden. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung bei der bisherigen Kasse. Die Mitgliedschaft beginnt jedoch nicht sofort, es gilt weiterhin eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Auch bei einer Kündigung aufgrund einer Beitragserhöhung muss der Zusatzbeitrag bis zum Wirksamwerden der Kündigung weitergezahlt werden.

Was bei einem Wechsel noch zu beachten ist

Bei der Wahl einer neuen Krankenkasse sollten nicht ausschließlich die Beitragssätze ausschlaggebend sein. Gesetzliche Krankenkassen bieten neben den gesetzlichen Regelleistungen zusätzliche Leistungen an, die in ihren Satzungen geregelt sind. Angebote zur Prävention, Zuschüsse zur Osteopathie oder Unterschiede im Kundenservice – etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline – sind für viele Versicherte wichtige Entscheidungskriterien.

Erstmals publiziert am
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Autor/in
SWR