Die Gesundheitsversorgung steht vor einem Umbau - auch in Baden-Württemberg. Mit dem Gesetz zur gesetzlichen Krankenversicherung sollen Krankenkassenbeiträge stabil bleiben. Die Ausgaben im Gesundheitswesen werden laut Bundesregierung begrenzt und verschiedene Bereiche neu geregelt. Die Reform betrifft unter anderem Krankenhäuser, Arzneimittel, Impfstoffe, die psychotherapeutische Versorgung sowie die Zuzahlungen und Familienversicherung. Einige Regeln gelten schon jetzt, viele erst ab 2027 und 2028. Was ändert sich für Patientinnen und Patienten? Ein Überblick.
- Welche Änderungen kommen?
- Was sind Auswirkungen auf den Preis von Medikamenten und anderen Leistungen?
- Was bedeutet die Gesundheitsreform für Krankenkassenbeiträge?
- Wie wirkt sich die Reform auf die Psychotherapie aus?
Welche Änderungen kommen?
Künftig gilt: Die Ausgaben im Gesundheitssystem müssen sich an den tatsächlichen Einnahmen orientieren. Das bedeutet, dass Krankenkassen nur so viel Geld ausgeben sollen, wie langfristig über Beiträge und andere Einnahmen zur Verfügung steht. Preise und Vergütungen sollen nur so stark erhöht werden, wie die tatsächlichen Kosten steigen. Als Obergrenze gilt dabei die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne.
Ab dem 1. Januar 2028 gibt es auch eine Teilkrankschreibung. Das bedeutet: Bei längeren Erkrankungen kann man teilweise arbeitsfähig und teilweise krankgeschrieben sein. Die Teilkrankschreibung wird in drei Stufen möglich sein: 25, 50 oder 75 Prozent. Ärztinnen und Ärzte können also feststellen, zu welchem Anteil jemand arbeiten kann. Arbeitgeber können eine Teilkrankschreibung allerdings ablehnen. Dann gelten weiterhin die bisherigen Regeln zur Entgeltfortzahlung.
Was sind Auswirkungen auf den Preis von Medikamenten und anderen Leistungen?
Patientinnen und Patienten müssen künftig selbst mehr für Medikamente und andere Leistungen zahlen. Denn die gesetzlichen Zuzahlungen - also der Anteil, den Versicherte selbst zahlen - werden um 50 Prozent erhöht. Das gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten sowie Vorsorge- und Reha-Maßnahmen. So lag die Mindestzuzahlung für Medikamente bisher bei 5 Euro, künftig liegt sie bei 7,50 Euro. Die maximale Zuzahlung steigt von 10 Euro auf 15 Euro. Auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel steigt von 10 Euro auf 15 Euro. Dabei müssen die Ausgaben einen nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische Arzneimittel werden schon seit Ende Juli nicht mehr erstattet. Das gilt auch für Cannabis-Blüten.
Beim Zahnersatz werden die Festzuschüsse der Krankenkassen um 10 Prozentpunkte reduziert. Damit liegen sie wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
Im Arzneimittelbereich wird ein ergänzender Herstellerabschlag eingeführt. Arzneimittelhersteller müssen den Krankenkassen dann einen zusätzlichen Preisnachlass auf ihre Medikamente geben. Der Rabatt, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, wird erhöht. Auch hier zahlen die Krankenkassen für jedes verschreibungspflichtige Medikament weniger.
Die Regelungen für die Zuzahlungsbefreiungen und für Härtefälle bleiben unverändert erhalten: Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei zwei Prozent.
Was bedeutet die Gesundheitsreform für Krankenkassenbeiträge?
Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 angehoben. Zum 1. Januar 2027 steigt sie einmalig um 300 Euro - zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung. Die Grenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. Der Anteil des Gehalts, der darüber liegt, wird nicht berücksichtigt.
Auch die Regelungen zur beitragsfreien Familienversicherung werden angepasst. Ab 2028 zahlen mitversicherte Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner keinen zusätzlichen Beitrag, wenn sie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen. Beitragsfrei mitversichert bleiben auch Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, Menschen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Personen, die Grundsicherung beziehen. Für alle anderen mitversicherten Partnerinnen und Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des Erwerbstätigen.
Wie wirkt sich die Reform auf die Psychotherapie aus?
Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird angepasst. Bisher konnten Praxen bei steigendem Bedarf mehr Sitzungen anbieten und abrechnen. Mit der Reform kommt dann eine Obergrenze für die Menge an Leistungen, die die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen. Bereits begonnene Behandlungen werden weiterhin bis zu ihrem Abschluss vollständig vergütet.