Der Porschefahrer hatte sein Auto in eine Waschstraße in Bad Dürkheim gefahren. Während er im Auto durch die Waschanlage gezogen wurde, sprang das Fahrzeug aus der Führung. Der Porsche knallte gegen einen Begrenzungspfosten und der Fahrer wollte Schadensersatz: 10.000 Euro. Die Anlage sei defekt gewesen.
Sachverständiger: Kein Defekt an der Waschanlage
Der Mann klagte und der Fall kam bis vors Landgericht in Frankenthal. Das Gericht schaltete einen Sachverständigen ein, aber der konnte keinen Defekt an der Waschstraße feststellen. Offenbar war das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung aus der Spur gesprungen. Die Richterin folgte seiner Einschätzung und entschied, dass der Porschefahrer seinen Schaden selbst tragen muss.
Andere Lage bei Portal-Waschanlagen
Generell stellte das Gericht fest: Wenn in einer Waschstraße ein Schaden an einem Auto entsteht, so muss der Fahrzeughalter beweisen, dass die Anlage nicht in Ordnung war, denn er kann durch schuldhaftes Verhalten den Schaden selbst verursacht haben.
Anders sieht es bei Portal-Waschanlagen aus: Hier steigt der Halter aus und das Fahrzeug bleibt während der Autowäsche stehen. Das Portal mit den Bürsten fährt vor und zurück und der Fahrer kann nicht eingreifen - oder den Waschvorgang stören. Entsteht in so einer Anlage ein Schaden, liegt die Beweislast beim Anlagenbetreiber. Das Urteil der Zivilkammer am Landgericht Frankenthal ist rechtskräftig.