Zwei Jahre und sechs Monate Haft sowie eine Führerscheinsperre von zwei Jahren - so lautete das Urteil des Landgerichts Zweibrücken im neu aufgerollten Raser-Prozess. Doch auch diesmal nimmt der Mann das Urteil nicht an und reicht erneut Revision ein.
Revision diesmal auch von einer Nebenklägerin eingereicht
Eine Sprecherin des Landgerichts in Zweibrücken erklärt, dass zeitgleich auch eine Nebenklägerin, die Schwester des verstorbenen Mannes, Revision eingereicht hat. Das bedeutet für den Fahrer jetzt, dass falls der Prozess noch einmal neu aufgerollt wird - das wäre dann bereits das dritte Mal - er nicht mehr von dem sogenannten Verschlechterungsverbot geschützt wäre. Das heißt: Bei der zweiten Auflage des Prozesses konnte er zu nicht mehr als dreieinhalb Jahren Haft verurteilt werden. Das Gericht verurteilte ihn daraufhin zu zweieinhalb Jahren. In einer dritten Prozessrunde könnten es wegen der weiteren Revision jetzt aber doch wieder dreieinhalb Jahre werden. Zu einer längeren Haftstrafe kann das Gericht ihn aber nicht verurteilen, weil er trotzdem noch durch seine erste Revision geschützt ist.
Gründe für die erneute Revision sind unklar
Zu den Gründen, warum der 29-jährige Mann sich auch gegen das zweite Urteil wehrt, konnte das Gericht keine Angaben machen. Auch hat der SWR noch nicht mit dem Verteidiger des Rasers sprechen können. Das Gericht hat jetzt sieben Wochen Zeit, das aktuelle Urteil allen Beteiligten zukommen zu lassen. Danach haben der Angeklagte, wie auch die Nebenklägerin vier Wochen Zeit, ihre Revision zu begründen. Im Anschluss wird der gesamte Vorgang an den BGH (Bundesgerichtshof in Karlsruhe) weitergeleitet. Dort muss dann entschieden werden, ob der Fall noch ein drittes Mal neu aufgerollt wird oder nicht.
Bis zur Entscheidung des BGH bleibt der Mann in Freiheit
Wie lange es dauert, bis der BGH seine Entscheidung bekannt gibt, ist unklar. Nach dem ersten Raserprozess lag zwischen dem Urteil und der BGH-Entscheidung etwa ein halbes Jahr. Bis die Entscheidung gefallen ist, bleibt der Mann auf freiem Fuß.
Urteilsbegründung im zweiten Prozess: Tödlicher Ausgang war für Angeklagten nicht erkennbar
Im Zentrum der zweiten Verhandlung stand die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge vorliegen. Das sah die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an.
Konkret ging es darum, ob der Fahrer die tödliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkannt und in Kauf genommen hatte. Nach Ansicht des Gerichts war der tödliche Ausgang des Geschehens für den Angeklagten weder erkennbar noch vermeidbar. Unbestritten bleibt aber, dass der Mann den Unfall verursacht hat und dabei viel zu schnell gefahren ist.
Kollision mit Mazda löste Kettenreaktion aus
Der Fall unterscheidet sich aus Sicht des Gerichts von typischen Raser-Fällen, bei denen eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar zu einem tödlichen Unfall führt. Vor dem Frontalzusammenstoß mit dem Seat des getöteten Ehepaars kam es zunächst zu zwei weiteren Kollisionen: zuerst mit einem Mazda, danach mit einem Ford Kuga.
Ein technischer Sachverständiger legte laut Landgericht dar, dass die erste Kollision dadurch ausgelöst wurde, dass die Mazda-Fahrerin das Rechtsfahrgebot verletzt habe. Sie sei 50 bis 70 Zentimeter über eine an der Unfallstelle nicht vorhandene, aber gedachte Mittellinie gefahren. Nach dem Verständnis der Kammer hätte der Angeklagte deshalb den ersten Zusammenstoß und die daraus folgende Kettenreaktion selbst dann nicht vermeiden können, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre.
Weitere Straftatbestände laut Gericht nicht erfüllt
Auch weitere mögliche Straftatbestände schieden nach Angaben des Landgerichts aus. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs lag demnach nicht vor. Die Beweisaufnahme habe weder ergeben, dass der Angeklagte (Fahrer eines Audi RS 5) alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei, noch dass die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle ursächlich für den Zusammenstoß war.
Auch Körperverletzungsdelikte sah die Kammer nicht als gegeben an. Bei der ersten Kollision sei niemand verletzt worden. Der darauffolgende Unfall mit dem Ford Kuga sei für den Angeklagten infolge des ersten Aufpralls nicht mehr abwendbar gewesen.
Zweites Raser-Urteil etwas milder als das erste
Das Landgericht Zweibrücken hatte den heute 29 Jahre alten Mann bereits im Dezember 2024 wegen eines verbotenen Autorennens mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Außerdem wurde damals eine dreijährige Führerscheinsperre verhängt. Doch der Mann legte dagegen Revision ein – mit Erfolg.
Erstes Urteil im Raser-Prozess vom BGH aufgehoben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend begründet, dass der Mann eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erkannt und trotzdem in Kauf genommen hatte. Es genüge nicht, im Urteil darauf zu verweisen, dass der Fahrer schon vorher beinahe Unfälle gebaut habe und daraus hätte Rückschlüsse ziehen müssen.
Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, galt im neuen Verfahren das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das bedeutet: Die neue Strafe durfte nicht höher ausfallen als im ersten Verfahren.
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Zwei Tote und fünf Schwerverletzte bei Unfall im Jahr 2023
Der Angeklagte war am 10. September 2023 mit einem Sportwagen viel zu schnell auf der kurvenreichen Strecke zwischen Salzwoog und Ludwigswinkel in der Südwestpfalz unterwegs. Dabei soll er auf bis zu 230 km/h beschleunigt haben. Kurz vor dem Unfall hatte er zwei Fahrzeuge gestreift, als ihm ein Auto auf der Fahrbahnmitte entgegenkam.
Schließlich ist der Mann mit bis zu 160 km/h frontal in das Auto eines Ehepaars aus Baden-Würtemberg gefahren. Die 58-jährige Frau und ihr 68-jähriger Mann starben noch am Unfallort. Fünf weitere Menschen wurden bei dem Unfall schwer verletzt, darunter die Beifahrerin des Angeklagten.