Rückblende: Im September 2023 soll ein 28-Jähriger mit einem hoch motorisierten Sportwagen auf der Landstraße zwischen Ludwigswinkel und Salzwoog in der Südwestpfalz gefahren sein. Zwischenzeitlich soll er bis zu 230 km/h schnell gewesen sein. In einer Kurve auf der unübersichtlichen Strecke passiert es: Ihm kommen drei Autos entgegen.
Zwei Menschen sterben bei Raser-Unfall in der Südwestpfalz
Es kommt zum Unfall: Eine 58-jährige Frau und ein 68-jähriger Mann sterben, weil sie mit ihrem Auto frontal mit dem Wagen des 28-Jährigen zusammenstoßen. Weitere fünf Menschen werden zum Teil schwer verletzt. Bei dem Unfallfahrer wird Alkohol im Blut nachgewiesen.
Im Dezember 2024 verurteilte das Landgericht Zweibrücken den Mann zu drei Jahren und sechs Monaten Haft wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und Körperverletzung. Außerdem sollte der Mann für drei Jahre seinen Führerschein abgeben.
BGH: Fehlerhaftes Urteil des Landgerichts Zweibrücken
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt aufgehoben und damit der Revision des Angeklagten stattgegeben. Grund: Das Urteil sei fehlerhaft. Wer wegen eines illegalen Rennens mit Todesfolge verurteilt werde, dem müsse auch nachgewiesen werden, dass der Täter andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gefährden wollte.
Also: Der Täter müsse gewusst haben, dass ihm auf dieser Strecke zwischen Ludwigswinkel und Salzwoog Autos auf seiner Fahrbahn entgegenkommen könnten - wie es dann auch wirklich passiert ist. Und erst, wenn der Fahrer das wisse und es in Kauf nehme und trotzdem schnell fahre, könne man ihn wegen dieses Tatbestandes verurteilen. Das Urteil des Landgerichtes Zweibrücken könne das aber nicht belegen. Es genüge nicht, im Urteil darauf zu verweisen, dass der Fahrer schon vorher beinahe Unfälle gebaut hatte und daraus hätte Rückschlüsse ziehen müssen.
Landgericht muss den Prozess gegen den Raser neu aufrollen
Das Landgericht Zweibrücken muss sich jetzt also erneut mit dem Fall beschäftigen - der Bundesgerichtshof verwies an eine andere Strafkammer. Weil nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, darf das neue Strafmaß die ursprüngliche Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Haft nicht überschreiten.