Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sieht die gesetzliche Regelung im Moment Folgendes vor: Wer länger als drei Kalendertage nicht arbeiten kann, muss am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen - also meist am vierten Tag der Krankheit. So ist es im Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt. Doch wie sieht es im Arbeitsalltag zurzeit aus:
- Krankschreibung ab erstem Tag schon jetzt möglich
- Kritik wegen Problemen bei Hausarztterminen
- Regeln für Beamtinnen und Beamte
- Rückwirkende Bescheinigungen in eng begrenzten Fällen
"Unternehmer Baden-Württemberg" begrüßen Pläne der Bundesregierung
Schon jetzt dürfen Arbeitgeber aber im Arbeitsvertrag eine Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag festlegen. Laut dem Arbeitgeberverband "Unternehmer Baden-Württemberg" ist das bisher zwar eher die Ausnahme. Die Pläne der Bundesregierung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vorzuschreiben, begrüßt der Verband dennoch als "klares Signal an diejenigen, die zu Lasten der Unternehmen und ihrer Kolleginnen und Kollegen das (…) System zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausnutzen."
DGB bemängelt: Gesetzlich Versicherte erhalten oft kurzfristig keinen Termin
Kritik kommt dagegen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Baden-Württemberg: "Knapp eintausend Hausarztsitze sind in Baden-Württemberg unbesetzt. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelingt es oftmals nicht, kurzfristig einen Termin am selben Tag zu erhalten", moniert Jendrik Scholz, Experte für Arbeits- und Sozialpolitik beim DGB.
Diese Regeln gelten für Beamtinnen und Beamte
Für Beamte und Beamtinnen in Baden-Württemberg gilt derzeit eine etwas großzügigere Regelung als für Angestellte: Sie haben eine Kalenderwoche Zeit, bis sie eine Krankschreibung vorlegen müssen. Wer am Montag erkrankt, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also erst am folgenden Montag vorlegen. Auch hier können Arbeitgeber aber schon früher ein ärztliches Attest verlangen.
Was die kommunalen Arbeitgeber in Baden-Württemberg zum Beispiel standardmäßig tun: Von Landkreistag, Gemeindetag und Städtetag heißt es in einer gemeinsamen Antwort auf SWR-Anfrage, dass man bei Beamtinnen und Beamten aus Gründen der Gleichbehandlung auch die für die Beschäftigten geltenden Vorschriften anwende.
Wer arbeitslos ist und krank wird, muss schon jetzt sofort tätig werden. Eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin ist laut Bundesagentur für Arbeit in dem Fall ab dem ersten Krankheitstag nötig.
Rückwirkende Krankschreibungen nicht immer möglich
In all diesen Fällen ist auch derzeit bereits eine rückwirkende Krankschreibung möglich - zumindest in der Theorie. Zulässig ist die Rückdatierung für höchstens drei Tage. Ärztinnen und Ärzte sind hier an feste Richtlinien gebunden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) von Arztpraxen, Krankenhäusern und Krankenkassen gemeinsam festlegt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) verweist allerdings darauf, dass eine rückwirkende Krankschreibung für Ärzte und Ärztinnen mit Risiken verbunden sei. Denn in Zweifelsfällen müssten sie nachweisen können, dass sie sich von der Arbeitsunfähigkeit überzeugt haben. Rückwirkende Bescheinigungen seien deshalb nur in eng begrenzten Fällen möglich, sagte ein Sprecher dem SWR. Die geplante Gesetzesänderung sieht die KVBW als zusätzliche Belastung für Patientinnen und Patienten und für die Praxen.