Reifenteile, Spanngurte, Eisbrocken

Autobahn: Wer haftet, wenn fliegende Gegenstände Schäden anrichten?

Ab und zu treffen Reifenteile, Gurthaken oder Eisbrocken Autos im fließenden Verkehr - wie unlängst auf der A6. Ausweichen oder Beweise sichern ist schwer. Der ADAC gibt Tipps.

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Von Autor/in Raphael Moos

Es ist Sonntagmittag auf der A6, als in Höhe des Weinsberger Kreuzes (Kreis Heilbronn) plötzlich ein Reifen in die Windschutzscheibe eines Familienautos, das auf der Autobahn unterwegs ist, einschlägt. Der Fahrer erleidet schwerste Kopfverletzungen. Die Staatsanwaltschaft lässt den Kleinwagen, an dem sich der Reifen auf der Gegenfahrbahn löste, beschlagnahmen. So tragisch wie an diesem 26. Juli enden solche Fälle selten. Und doch ergeben sich einige Fragen.

Wer haftet für Schäden?

"Wird ein Fahrzeug von einem Teil oder der Ladung eines anderen Kraftfahrzeugs getroffen, muss üblicherweise die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers zahlen", sagt Julian Häußler vom ADAC Württemberg. Das gilt auch, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde.

Anders sieht es bei kleinen Gegenständen aus, welche von der Straße hochgeschleudert werden, beispielsweise ein Steinchen. Dann bestehe nach der Rechtsprechung keine Haftung des Vorwegfahrenden, erklärt der Heilbronner Verkehrsrechtsexperte Dieter Roßkopf.

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Eisplatten von der Lkw-Plane

Ein Fall, der im Winter ab und an vorkommt, sind Eisplatten, die von Lkw-Planen fallen. Im Regelfall zahlt hier die Haftpflicht des Lkw-Fahrers. Landet der Fall vor Gericht, gehe es oft um die Frage, ob der Getroffene vorher auch genug Abstand gehalten habe, so Roßkopf. Denn dann kann ihn unter Umständen eine Mitschuld treffen.

Eisplatten auf Lkw-Planen können zur tödlichen Gefahr werden. (Symbolbild)
Eisplatten auf Lkw-Planen können zur tödlichen Gefahr werden. (Symbolbild) picture alliance/dpa | Peter Kneffel

Was passiert, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann?

Könne ein Verursacher nicht ermittelt werden, sei der Schaden über die Vollkaskoversicherung abgedeckt, so Julian Häußler. Die Teilkasko zahle in diesen Fällen meistens nicht. Deshalb rät der ADAC, sich Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Farbe und bei Lkw auch die Spedition zu merken. Im Idealfall gibt es vor Ort Zeugen. All das sollte der Polizei gemeldet werden.

Dieter Roßkopf, Heilbronner Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dieter Roßkopf, Heilbronner Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dieter Roßkopf hat einen weiteren Tipp für Betroffene: Kann ein Verursacher nicht ausgemacht werden, sollten sich Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe (VOH) der deutschen Autohaftpflichtversicherer wenden. Der Verein prüft, ob der Fall etwas für seinen Garantiefonds ist. Der VOH hilft Verkehrsopfern, deren Schäden durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als "Tatwaffe" eingesetzt wird. Beispielsweise bei einem Anschlag.

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Raphael Moos
Raphael Moos (SWR)

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