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Gesetzliche Grundlagen des Beschwerderechts

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§ 11 SWR Staatsvertrag - Beschwerderecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den SWR zu wenden. Die Beschwerden sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe zu bescheiden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt für deren Bescheidung die Textform. Bei elektronisch eingereichten Beschwerden ist eine Bescheidung auf elektronischem Wege unmittelbar an den Beschwerdeführer zu eröffnen. Das Nähere regelt die Satzung, insbesondere Form und Verfahren der Bescheidung bei elektronisch eingelegten Beschwerden sowie Mehrfach- und Massenbeschwerden.  

(2) Hilft die Intendantin oder der Intendant einer Programmbeschwerde nicht ab, so kann die beschwerdeführende Person den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen. In dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 ist auf dieses Recht hinzuweisen. 

(3) Das Beschwerderecht und das Beschwerdeverfahren sind in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR darzustellen.  

(4) Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann vorsehen, dass Beratung und Entscheidung von Beschwerden einem Ausschuss des Rundfunkrats übertragen werden. Für den Fall einer Anrufung nach Absatz 2 Satz 1 stellt sie sicher, dass die beschwerdeführende Person vom Ergebnis der Beratungen benachrichtigt wird und ihr die tragenden Erwägungen mitgeteilt werden. 

§ 19 SWR Hauptsatzung - Verfahren bei Beschwerden

(1) Nachfolgende Bestimmungen gelten für Programmbeschwerden, wonach die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird. Allgemeine Programmkritik, bei der keine Verletzung von Programmgrundsätzen vermutet wird, wird in eigener Verantwortung des SWR beantwortet.  

(2) Programmbeschwerden können per Post oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der/die Absender/in muss klar identifizierbar sein. Bei elektronisch eingereichten Beschwerden ist seitens der beschwerdeführenden Person durch Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen, dass eine Bescheidung der Programmbeschwerde auf elektronischem Weg unmittelbar an die beschwerdeführende Person möglich ist. Eine elektronische Einlegung von Beschwerden über no-reply-Adressen ist nicht möglich. Bei Beschwerden, die dasselbe Anliegen betreffen und individuell abgefasst sind (Mehrfachbeschwerden) sowie bei Beschwerden in größerer Zahl, die dasselbe Anliegen betreffen, jedoch ganz oder im Wesentlichen identisch abgefasst sind (Massenbeschwerden), kann eine repräsentative Beschwerde zur Bearbeitung herangezogen werden und eine insoweit textlich einheitliche Antwort an die betreffenden beschwerdeführenden Personen erfolgen.  

(3) Programmbeschwerden werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang durch die Intendantin oder den Intendanten unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe schriftlich beschieden. Statt der Intendantin oder des Intendanten kann aufgrund entsprechender Delegierung auch die Direktorin oder der Direktor des betreffenden Programmbereichs bescheiden.  

(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist in dem Schreiben darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Person den zuständigen Ausschuss (vgl. § 12 Abs. 2, 3 der Hauptsatzung) anrufen und die Beratung der Beschwerde verlangen kann. Im Falle der Anrufung wird die beschwerdeführende Person unter Angabe der tragenden Erwägungen vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses über das Beratungsergebnis informiert.  

(5) Wird der Beschwerde abgeholfen, informiert die Intendantin oder der Intendant den zuständigen Ausschuss. Statt der Intendantin oder des Intendanten kann aufgrund entsprechender Delegierung auch die Direktorin oder der Direktor des betreffenden Programmbereichs den zuständigen Ausschuss informieren.  

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

§ 22 Geschäftsordnung Rundfunkrat - Verfahren bei Beschwerden

(1) Programmbeschwerden können per Post oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. Der/die Absender/in muss klar identifizierbar sein. Bei elektronisch eingereichten Beschwerden ist seitens des/der Beschwerdeführers/in durch Angabe einer persönlichen E-Mail-Adresse oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen, dass eine Bescheidung der Programmbeschwerde auf elektronischem Weg unmittelbar an den/die 14 Beschwerdeführer/in möglich ist. Eine elektronische Einlegung von Beschwerden über no-reply-Adressen ist nicht möglich. Bei Beschwerden, die dasselbe Anliegen betreffen und individuell abgefasst sind (Mehrfachbeschwerden) sowie bei Beschwerden in größerer Zahl, die dasselbe Anliegen betreffen, jedoch ganz oder im Wesentlichen identisch abgefasst sind (Massenbeschwerden), kann eine repräsentative Beschwerde zur Bearbeitung herangezogen werden und eine insoweit textlich einheitliche Antwort an die betreffenden Beschwerdeführer/innen erfolgen.  

(2) Die dem Rundfunkrat unmittelbar zugehenden Beschwerden werden der Intendantin oder dem Intendanten bzw. der Direktorin oder dem Direktor des betreffenden Programmbereichs zur weiteren Behandlung gemäß § 19 SWR-Hauptsatzung zugeleitet.  

(3) Wird einer entweder bei der Intendantin oder beim Intendanten unmittelbar eingegangenen Beschwerde oder einer vom Rundfunkrat nach Abs. 2 zugeleiteten Beschwerde abgeholfen, teilt die Intendantin oder der Intendant bzw. die Direktorin oder der Direktor des betreffenden Programmbereichs im Einvernehmen mit der Intendantin oder dem Intendanten dies über die vorsitzende Person des Rundfunkrats dem zuständigen Ausschuss mit.  

(4) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und verlangt die beschwerdeführende Person eine Beratung im zuständigen Ausschuss (§ 19 Abs. 4 SWR-Hauptsatzung), so beraumt die vorsitzende Person des jeweils zuständigen Ausschusses eine Behandlung der Beschwerde in einer der nächstmöglichen Sitzungen an. Die Intendantin oder der Intendant oder, sofern betroffen, die Direktorin oder der Direktor des betreffenden Programmbereichs sind zu hören; sie können auskunftsfähige Mitarbeitende beiziehen oder sich von diesen vertreten lassen.  

(5) Die beschwerdeführende Person wird über das Beratungsergebnis unter Angabe der tragenden Erwägungen durch die vorsitzende Person des betreffenden Ausschusses informiert. 

Erstmals publiziert am
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Autor/in
SWR